Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 41 Herabsetzung der Prämie
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungsnehmers beruhende Angaben über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 01.06.2023 – 14 U 8235/21
- LG München I, 07.03.2023 – 12 S 12059/22
- LG Münster, 06.07.2024 – 115 O 141/21Zitiert von 1
- LG Berlin, 09.12.2022 – 23 O 247/21
- AG München, 06.10.2022 – 223 C 6076/22Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2015 – IV ZR 70/15Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei TarifwechselZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Mannheim, 02.06.2015 – 1 O 159/13
- OLG Karlsruhe, 31.03.2011 – 12 U 164/10Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 23.07.2009 – 1 K 3082/08.F
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